Satzung der Fachschaft Informatik der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Dies ist der zweite Entwurf vom 16.09.2018 einer neuen Satzung für den FSR. Sie besteht aus Wahlordnung und Geschäftsordnung.


Die Fachschaft Informatik besteht aus allen ordentlich immatrikulierten StudentInnen der Studiengänge des Departments für Informatik an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.

Sie sind die MitgliederInnen der Fachschaft Informatik entsprechend § 23 Abs. (1) der Satzung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.

Alle MitgliederInnen der Fachschaft Informatik haben unabhängig von Herkunft, Alter, Geschlecht, Religion oder Nationalität die selben Rechte, Privilegien und Pflichten innerhalb der Fachschaft Informatik. Um diese Rechte, Privilegien und Pflichten zu schützen, zu achten und zu bewahren wurde diese Satzung erstellt.

Die in dieser Ordnung enthaltenen Funktionsbeschreibungen gelten in weiblicher und männlicher Form gleichermaßen.

(1) Die getroffenen Regelungen dieser Satzung gelten für die Fachschaftsvollversammlung (F2V) und die Arbeit eines gemeinsamen Fachschaftsrats (FSR) gebildet aus den MitgliederInnen der Fachschaft Informatik.

(2) Die in Bundesgesetzen oder Landesgesetzen getroffenen Regelungen für rechtsfähige Teilkörperschaften bleiben von dieser Satzung unberührt und sind in vollem Maße wirksam.

(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Es treten anstelle der unwirksamen Bestimmungen die jeweiligen rechtskräftigen Regelungen in Kraft.

(4) Höher geordnete Bestimmungen sind:

  a) Satzung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg,
  b) die Wahlordnung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg,
  c) das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG).

(1) Änderungen dieser Satzung im Teil I und II sind nur im Rahmen einer Fachschaftsvollversammlung (F2V) durchzuführen.

(2) Änderungen dieser Satzung im Teil I und II sind mittels schriftlichen Antrags in Verbindung mit einer schriftlichen Änderungsvorlage möglich und während einer F2V vorzulegen.

(3) Anträge auf Änderungen dieser Satzung im Teil I und II sind durch die Wahlleitung während einer F2V zur Abstimmung zu bringen und werden bei mindestens 2/3 Mehrheit angenommen.

(4) Änderungen dieser Satzung im Teil I und II sind mit Annahme gültig und bis zum Einpflegen der Änderung in die Satzung dem Teil IV beizufügen unter Vermerk von Datum, Uhrzeit und Unterschrift der Wahlleitung auf der Änderungsvorlage.

(5) Änderungen dieser Satzung im Teil III sind während einer Fachschaftsrat-Sitzung möglich. Näheres regelt Teil III der Satzung der Fachschaft Informatik der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Geschäftsordnung FSR).

(1) Die Teile I und II der Satzung der Fachschaft Informatik sind nach Annahme durch 2/3 Mehrheit während einer F2V in Kraft getreten.

(1) Fristen laufen grundsätzlich an Veranstaltungstagen um 18:00 Uhr aus. Ausnahmen sind gesondert zu kennzeichnen.

(2) Eine Veranstaltungswoche besteht aus sechs Veranstaltungstagen. Bei Änderungen der Anzahl der Veranstaltungstage pro Veranstaltungswoche gelten die Fristen entsprechend.

(3) Beginn und Ende von Fristen sind bei öffentlichen Bekanntmachungen zu vermerken.

(1) Diese Satzung ist durch den FSR:

  a) vor dem Büro des FSR 
  b) und elektronisch 

für die Fachschaft Informatik öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Der Fachschaftsrat Informatik (FSR) ist ein Organ der Fachschaft gem. § 23 Abs. (5) 2. der Satzung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.

(2) Der FSR vertritt die Interessen der MitgliederInnen der Fachschaft Informatik und nimmt ihre Belange wahr.

(3) Näheres regelt Teil III der Satzung der Fachschaft Informatik der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Geschäftsordnung FSR).

(1) Die Wahl des FSR wird gemäß § 20 Abs. (2) Satz 2 NHG in freier, gleicher und geheimer Wahl ausgeübt. Ausnahmen der geheimen Wahl sind im Folgenden geregelt und erfordern Einstimmigkeit der anwesenden MitgliederInnen der Fachschaft Informatik vor ihrer Anwendung.

(2) Die Regelungen der Wahlordnung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg haben Bestand und Gültigkeit, sofern hier nicht ausdrücklich anders geregelt.

(3) Sofern nicht anders beschrieben, gilt eine Abstimmung als gewonnen, wenn:

  a) die meisten Ja-Stimmen erreicht wurden (einfache Mehrheit), wann immer anwendbar,
  b) mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erreicht wurden (absolute Mehrheit), wann immer anwendbar.

(4) Enthaltungen sind bei jeder Abstimmung zu ermöglichen. Sie werden bei Ermittlungen von Mehrheiten nicht berücksichtigt.

(1) Sich zur Wahl des FSR aufstellen und den FSR zu wählen berechtigt ist jedeR ordentlich immatrikulierte StudentIn der Fachschaft Informatik. Sie/Er gilt als berechtigte Person.

(2) Anwesenheit einer berechtigten Person bei der F2V ist für ihre Stimmabgabe Voraussetzung.

(3) Als Nachweis der Berechtigung ist eine gültigeImmatrikulationsbescheinigung in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass der berechtigten Person dem Wahlvorstand bei einer F2V vor Stimmabgabe vorzulegen.

(4) Wahlvorschläge einzelner berechtigter Personen oder Wahlvorschläge von Listen mindestens dreier berechtigter Personen (Personenlisten) sind dem Wahlvorstand schriftlich bis zum Veranstaltungstag vor der F2V vorzulegen.

(5) Die Wahlvorschläge sind dem Wahlbuch beizufügen.

(6) Jedem Wahlvorschlag von Personenlisten ist eine schriftliche Erklärung über die Prüfung auf Berechtigung aller Angehörigen dieser Personenliste mit Datum und Unterschrift der einreichenden berechtigten Person beizufügen.

(1) Die F2V ist ein Organ der Fachschaft Informatik gem. § 23 Abs. (5) 1. der Satzung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.

(2) Die F2V dient gem. § 24 Abs. (1) der Satzung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg der Information und der politischen Willensbildung zu allen Belangen, welche die Fachschaft Informatik betreffen. Sie kann Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft sowie an die Fakultäts-, Departments- und Institutsgremien abgeben.

(3) Die F2V wird durch den amtierenden FSR einberufen, vorbereitet und geleitet.

(4) Die F2V wählt zusätzlich zu § 21 Abs. (2) Satz 1 der Wahlordnung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg innerhalb der ersten 24 Veranstaltungstage eines jeden Semesters aus den berechtigten Personen der Fachschaft Informatik den FSR.

(5) Die F2V muss außerdem gem. § 18 Abs. (1) der Satzung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg einberufen werden:

  a) auf Antrag der Mehrheit des amtierenden FSR,
  b) auf Antrag 10% aller berechtigter Personen.

(6) Die Sprache der F2V ist Deutsch.

(7) Während der F2V beantragter Wahlkampf zur Wahl des FSR soll eine Stunde nicht überschreiten und ist durch die Wahlleitung der F2V nach Zeitüberschreitung zum Abbruch zu bringen unter Verweis auf diesen Absatz.

(8) Die F2V zur Wahl des FSR folgt dem Ablauf:

  a) Bestimmung des Protokollanten durch den Wahlvorstand und Aufnahme des Protokolls,
  b) Wahl der Wahlleitung nach Wahlaufruf durch den Wahlvorstand,
  c) Begrüßung durch die Wahlleitung,
  d) Anträge auf Änderungen für Teil I und II der Satzung der Fachschaft Informatik der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg,
  e) Anträge auf gemeinsame Erklärungen im Sinne der politischen Willensbildung,
  f) Wahlkampf,
  g) Wahl des FSR,
  h) Auszählung,
  i) Bekanntgabe Wahlergebnis,
  j) Mandatsvergabe an die gewählten berechtigten Personen,
  k) Mandatsabgabe durch die ausscheidenden RatsmitgliederInnen,
  l) Sonstiges,
  m) Verlesen und Überprüfen des Protokolls,
  n) Auflösung F2V.

Näheres regelt § 16 der Wahlordnung der Fachschaft Informatik der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.

(9) Eine außerordentliche F2V ohne Wahlabsicht zum FSR folgt dem Ablauf gem. Abs. (8). Statt einer Wahlleitung wird eine Versammlungsleitung gewählt und Abs. (8) Punkte f) bis k) entfallen. Die Aufgaben der Versammlungsleitung gelten gem. § 12 entsprechend.

(1) Sofern nicht aus organisatorischen Gründen unmöglich, soll die F2V am Mittwoch der dritten Woche der Vorlesungszeit eines jeden Semesters von 14:00 bis 18:00 Uhr stattfinden.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung der F2V zur Wahl des FSR hat durch den zu benennenden Wahlvorstand zu geschehen mindestens mittels Aushang unverzüglich bei Festlegung des Termins. Dies gilt für eine außerordentliche F2V entsprechend.

(2) Auf dem Aushang sind:

  a) Grund der F2V,
  b) der Zeitpunkt der Festlegung des Termins für die F2V,
  c) der Zeitpunkt des Aushangs,
  d) Datum, Uhrzeit und Ort der F2V,
  e) die für F2V benannten berechtigten Personen des Wahlvorstandes,
  f) Fristende

sichtbar zu kennzeichnen.

(3) Etwaige Fristen beginnen mit dem Zeitpunkt des Aushangs und enden am Veranstaltungstag vor der F2V.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung der F2V soll an den Pinnwänden der Fachschaft in den Gebäuden A2 und A4, am 10Vorne, sowie am Lötraum zum Aushang gebracht werden.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der F2V ist als Neuigkeit im Stud.IP (Veranstaltung: Fachschaft Informatik) und der Fachschaftswebseite einsehbar zu machen.

(1) Einsprüche gegen die Wahlberechtigung von zur Wahl stehenden oder wählenden Personen sind dem Wahlvorstand unverzüglich durch die Einspruch einlegende berechtigte Person mitzuteilen. Der Einspruch muss mündlich, schriftlich oder auf andere Weise übermittelt werden.

(2) Der Wahlvorstand hat mit Kenntnisnahme des Einspruches unverzüglich über den Einspruch zu entscheiden. Eine Prüfung auf Berechtigung einer Person kann bis zur F2V durch den Wahlvorstand aufgeschoben werden. Die Frist verlängert sich bei Verzögerung der Kenntnisnahme durch den Wahlvorstand bis zur Kenntnisnahme jedoch nicht über den Beginn der Wahl des FSR hinaus.

(3) Einsprüche sind statthaft, sofern sie einen erkennbaren Verstoß der in § 6 getroffenen Bestimmungen erkennen lassen und schließen mit statthaften Einspruch belegte Person von der Wahl des FSR aus.

(4) Anfechtungen der Entscheidung des Wahlvorstands sind nicht statthaft.

(5) Einsprüche sind schriftlich im Wahlbuch festzuhalten.

(1) Der amtierende FSR benennt aus zwei freiwillig gemeldeten berechtigten Personen den Wahlvorstand.

(2) Bei mehreren freiwillig gemeldeten berechtigten Personen werden diejenigen berechtigten Personen benannt, die nach Abstimmung während der nächstmöglichen FSR-Sitzung die einfache Mehrheit erreicht haben.

(3) Der Wahlvorstand ist damit beauftragt:

  a) den Termin der nächsten F2V in Verbindung mit einer Wahl des Fachschaftsrats bekannt zu geben und die Daten gem. § 9 Abs. (2) zu kennzeichnen,
  b) Stimmzettel für alle zulässigen Wahlverfahren gem. §15 vorzubereiten,
  c) Einsprüche von berechtigten Personen zu prüfen,
  d) das Wahlbuch zu führen,
  e) die Wahlleitung bei der Wahl des Fachschaftsrats während der F2V zu unterstützen,
  f) eine Wahlurne und eine Wahlkabine (o. einen geschützter Wahlbereich) vorzubereiten,
  g) Die Annahme der Wahl sowie Kontaktdaten der gewählten Mandatsträger unmittelbar schriftlich festzuhalten.

(4) Der Rücktritt vom Wahlvorstand kann nur unter Nennung/Wahl einer Vertretung durch eine berechtigte Person erfolgen. Dieser Vorgang ist im Wahlbuch festzuhalten.

(5) Mit erfolgreicher Wahl des FSR und erfolgter Durchführung von Abs. (3) Pkt. g) ist der Wahlvorstand nach der F2V aus seinem Amt entlassen. Dieser Vorgang ist im Wahlbuch festzuhalten.

(1) Die Wahlleitung wird zu Beginn der F2V zur Wahl des FSR nach Aufruf des Wahlvorstands aus allen freiwilligen, berechtigten, anwesenden Personen gewählt. Der berechtigten Person mit einfacher Mehrheit wird die Wahlleitung übertragen.

(2) Die Wahlleitung ist damit beauftragt:

  a) die Wortführung und -lenkung der F2V zu übernehmen,
  b) die Begrüßung zur F2V durchzuführen,
  c) Wahlkampf nach Zeitüberschreitung zum Abbruch zu bringen unter Verweis auf § 8 Abs. (7),
  d) schriftliche Anträge auf Änderung von Teil I und II der Satzung der Fachschaft Informatik der Carl von Ossietzky Universität vorzustellen und zur Abstimmung zu bringen,
  e) Anträge auf politische Willensbildung anzuhören und ggf. zur Abstimmung zu bringen,
  f) die Wahl gem. dem anzuwendenden Wahlverfahren ordentlich durchzuführen,
  g) ggf. Neuwahlen durchzuführen,
  h) das Wahlergebnis bekannt zu geben,
  i) den Mandatswechsel durchzuführen,
  j) Die Mandatsträger zur konstituierenden Sitzung des FSR aufzufordern,
  k) bei Scheitern der dritten Neuwahl einen Termin für eine neue F2V zur Wahl des FSR innerhalb der nächsten 24 Veranstaltungstage bekannt zu geben,
  l) die F2V aufzulösen.

(3) Mit Auflösung der F2V ist die Wahlleitung aus ihrem Amt entlassen.

(4) Der Rücktritt von der Wahlleitung während der F2V kann nur unmittelbar unter Wahl einer freiwilligen berechtigten Person zur Wahlleitung geschehen und ist nur mit erfolgreicher Wahl des Nachfolgers zulässig.

(1) Das Wahlbuch wird durch den Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch geführt vom Zeitpunkt der Festlegung des Termins für die F2V bis zur Auflösung der F2V.

(2) Es soll beinhalten:

  a) Namen des Wahlvorstandes,
  b) den Zeitpunkt der Festlegung des Termins für die F2V,
  c) den Zeitpunkt des Aushangs,
  d) Ort, Datum und Uhrzeit der F2V,
  e) die für F2V benannten berechtigten Personen des Wahlvorstandes,
  f) beigefügte Namen der zur Wahl vorgeschlagenden berechtigten Personen oder Personenlisten,
  g) eingelegte Einsprüche und die Entscheidung über Einsprüche,
  h) Kopie des Protokolls der F2V,
  i) Entlassung/Wechsel des Wahlvorstandes.

(3) Jedem Eintrag haben Datum und Name des Eintragenden des Wahlvorstandes vorzustehen.

(4) Im Falle des nicht handschriftlichen Führens des Wahlbuches gilt Abs. (3) analog.

(5) Eine Mehrfachnutzung des Wahlbuches für mehrere F2V ist möglich.

(1) Über die F2V zur Wahl eines FSR ist schriftlich Protokoll zu führen durch ein freiwillige Person.

(2) Das Protokoll soll beinhalten:

  a) die Benennung des Protokollanten,
  b) die Benennung der Wahlleitung unter Angabe des Abstimmungsergebnisses,
  c) das Datum und Uhrzeit des Beginns der F2V,
  d) die Begrüßung,
  e) schriftliche Anträge auf Änderung von Teil I und II der Satzung der Fachschaft Informatik der Carl von Ossietzky Universität sowie deren Abstimmungsergebnisse,
  f) Anträge zur politischen Willensbildung durch berechtigte Personen,
  g) zur Wahl stehende berechtigte Personen oder Personenlisten,
  h) die Abstimmung und Feststellung des Wahlergebnisses,
  i) den Vermerk über Mandatsvergabe an den gewählten Fachschaftsrat,
  j) das Ende der F2V.

(3) Bei Ausscheiden des Protokollanten ist durch die Wahlleitung ein neuer Protokollant zu ermitteln. Abs. (1) bleibt davon unberührt.

(4) Vor dem Ende der F2V ist das Protokoll zu verlesen.

(5) Nach dem Verlesen ohne Einwände oder Anmerkungen wird das Protokoll dem Wahlvorstand zur Sichtprüfung vorgelegt.

(1) Zulässige Verfahren zur Wahl des FSR Informatik sind:

  a) Personenwahlen,
  b) Wahl von Personenlisten (Listenwahl).

(2) Eine Kombination der in Abs. (1) genannten Wahlverfahren ist nicht zulässig.

(3) Ein Personenliste besteht aus mindestens drei berechtigten Personen.

(4) Eine berechtigte Person kann ausschließlich einer Personenliste angehören.

(5) Eine Listenwahl ist nur zulässig, sofern ausschließlich Personenlisten zur Wahl stehen.

(6) In allen anderen Fällen ist nur die Personenwahl zulässig.

(1) Der Beginn der Wahl wird durch die Wahlleitung während der F2V erkennbar ausgerufen.

(2) Es ist durch den Wahlvorstand im Vorfeld sicherzustellen, dass:

  a) mindestens eine Wahlkabine oder ein geschützter Bereich zur Abstimmung bereitsteht,
  b) eine Wahlurne vorhanden ist,
  c) ein Stimmzettel je anwesender berechtigter Personen zur Verfügung steht.

(3) Sofern nur Personenlisten zur Wahl stehen, wird vom Wahlleiter mittels offener Wahl bestimmt, ob eine Listenwahl zur Anwendung kommt. Bei einfacher Mehrheit wird eine Listenwahl durchgeführt. In allen anderen Fällen kommt die Personenwahl zur Anwendung

(4) Steht nur eine Personenliste zur Wahl und wird eine Listenwahl genutzt, so kommt § 16a zur Anwendung.

(5) Die Stimmabgabe einer jeden berechtigten Person findet im Geheimen mittels Stimmzettel statt.

(6) Jede berechtigte Person hat Anrecht auf einen Stimmzettel. Jede berechtigte Person hat:

  a) bei einer Personenwahl pro Person eine Stimme um für Ja oder Nein zu stimmen,
  b) bei einer Listenwahl maximal so viele Stimmen wie Personenlisten zur Wahl stehen, um die gewünschten Personenlisten mit Ja zu bestätigen. Eine Mehrfachvergabe von Ja-Stimmen pro Personenliste ist unzulässig.

Jede berechtigte Person hat in den entsprechenden Feldern ein deutliches Zeichen schriftlich zu setzen. § 6 Abs. (4) hat Bestand.

(7) Der Wahlvorstand führt handschriftlich oder elektronisch eine Liste über die Ausgabe von Stimmzetteln an berechtigte Personen. Die Berechtigung der Person ist bei Ausgabe des Stimmzettels durch den Wahlvorstand zu überprüfen.

(8) Ein Stimmzettel gilt als ungültig wenn:

  a) bei Personenwahl pro Zeile mehr als ein deutliches Zeichen zu erkennen ist,
  b) bei Personenwahl in mindestens einer der Listenzeilen ein deutliches Zeichen gesetzt wurde,
  c) bei Listenwahl in mindestens einer Personenzeile ein deutliches Zeichen gesetzt wurde,
  d) auf dem Stimmzettel etwas anderes als ein deutliches Zeichen pro Zeile schriftlich gesetzt wurde,
  e) der Stimmzettel beschädigt wurde und Teile nicht mehr zu erkennen sind.

Ein ungültiger Stimmzettel wird zur Auszählung nicht hinzugezogen. Die Ungültigkeit liegt im Ermessen der Wahlleitung. Einsprüche zur Entscheidung über Ungültigkeit sind nicht statthaft.

(9) Nach Abgabe aller Stimmzettel beginnt die Auszählung der Stimmabgaben durch den Wahlvorstand, der:

  a) die ungültigen Stimmzettel auszählt,
  b) die gültigen Stimmzettel auszählt,
  c) die Stimmen der gültigen Stimmzettel gem. des Wahlverfahrens zusammenzählt,
  d) das Ergebnis der Auszählung verkündet,
  e) das Ergebnis der Wahlleitung überreicht,

(10) Die Wahlleitung gibt nach Erhalt des Wahlergebnisses die Sieger der Wahl bekannt und fragt die anwesenden gewählten Personen um Annahme der Wahl. Während der Wahl nicht anwesende gewählte Personen sind durch Mandatsträger nach der F2V baldmöglichst um Annahme der Wahl zu fragen.

(11) Bei Annahme der Wahl beginnt das Mandat der gewählten Person. Haben mindestens drei Personen die Wahl angenommen, hat der gewählte FSR die Mandate erhalten und der ausscheidende FSR seine Mandate abgegeben.

(12) Das Mandat kann bei Annahme der Wahl erhalten:

  a) bei einer Personenwahl diejenigen berechtigten Personen, die eine absolute Mehrheit erreicht haben,
  b) bei einer Listenwahl die Angehörigen der Personenliste, die eine einfache Mehrheit erreicht hat.

(13) Die Wahl gilt als erfolgreich wenn:

  a) bei einer Personenwahl mindestens drei berechtigte Personen eine absolute Mehrheit erreicht haben,
  b) bei einer Listenwahl eine Personenliste gewinnt, d.h. einfache Mehrheit durch die meisten Stimmen erreicht hat.

(14) Eine Wahl gilt als gescheitert, wenn:

  a) bei einer Personenwahl zwei oder weniger berechtigte Personen eine absolute Mehrheit erreicht haben,
  b) bei einer Listenwahl keine Personenliste gewinnt, d.h. keine einfache Mehrheit durch eine Personenliste erreicht wurde.

Die Wahl ist in diesem Falle maximal zwei mal zu wiederholen. Eine Stichwahl ist nicht zulässig.

(15) Die Wahl wird durch die Wahlleitung erkennbar mündlich beendet.

(1) Steht nur eine einzige Personenliste zur Wahl und wurde eine Listenwahl als Wahlverfahren bestimmt, so hat jede berechtigte Person das Recht auf eine Stimme um für Ja oder Nein zu stimmen.

(2) Per offener Abstimmung ermittelt die Wahlleitung die Durchführung einer offenen Wahl durch anwesende berechtigte Personen. Gibt es keine Gegenstimmen, darf die Wahl offen per Handzeichen durchgeführt weden. Eine Prüfung der Berechtigung der wählenden Personen sowie eine Stimmauszählung ist erforderlich.

(3) Erreicht die zur Wahl stehende Personenliste eine absolute Mehrheit, gilt die Wahl als erfolgreich. In allen anderen Fällen gilt die Wahl als gescheitert.

(4) Ist die Wahl erfolgreich, können die Angehörigen der einzelnen Personenliste durch Annahme der Wahl die Mandate erhalten.

(1) Ist eine Wahl des FSR erfolgreich und die F2V ist aufgelöst, so ist durch den gewählten FSR zum nächstmöglichen Zeitpunkt mindestens per Aushang das Wahlergebnis bekannt zu geben.

(1) Mit Annahme des Wahlergebnisses sind die gewählten berechtigten Personen zur Bildung eines FSR im Amt und beginnen durch Aufruf der Wahlleitung im Anschluss der F2V mit der konstituierenden Sitzung.

(2) Gewählte berechtigte Personen werden mit Annahme der Wahl Mandatsträger.

(1) Mit dem gewählten FSR im Amt scheidet der abgewählte FSR aus dem Amt.

(2) Ausscheidende Personen verlieren ihr Mandat während der F2V durch die Annahme der Wahl mindestens drei gewählter berechtigter Personen.

(1) Ist eine Wahl des FSR gescheitert, bleibt der amtierende FSR im Amt, bis bei einer folgenden F2V ein FSR ins Amt gewählt wurde.

(1) Mit Ernennung zum Mandatsträger während der F2V einer berechtigten Person beginnt die Amtszeit der berechtigten Person im FSR. Sie gilt als Ratsmitglied des FSR Informatik und besitzt Stimmrecht während der FSR-Sitzung.

(2) Die Amtszeit eines Ratsmitgliedes endet:

  a) mit Abgabe des Mandats während der F2V,
  b) mit Ende der Mitgliedschaft in der Fachschaft Informatik,
  c) mit freiwilligen schriftlichen Rücktritt.

(1) Die Aufgaben des FSR sind:

  a) die Konstituierung des FSR während der ersten FSR-Sitzung nach einer F2V,
  b) die Einberufungen von F2V,
  c) die studentische Selbstverwaltung innerhalb der Fachschaft Informatik zu organisieren,
  d) die fachlichen Belange der Fachschaft Informatik in Universität und Gesellschaft wahrzunehmen,
  e) die Fachschaft Informatik in fachlicher Hinsicht zu beraten,
  f) die Fachschaft Informatik fachschaftsübergreifend, hochschulpolitisch, überörtlich und international zu vertreten,
  g) die Bereitschaft zu aktiver Toleranz in der Fachschaft Informatik zu fördern,
  h) den sozialen Zusammenhalt der Fachschaft Informatik und anderer Studierenden zu fördern und zu festigen,
  i) die Transparenz der Ratsarbeit sicherzustellen.

(1) Die Mindestanzahl der RatsmitgliederInnen beträgt drei Mandate.

(2) Sind weniger als drei Mandate während einer Amtszeit des FSR vorhanden, ist eine F2V zur Wahl eines FSR einzuberufen.

(3) Die Beschlussfähigkeit des FSR ist während der FSR-Sitzung festzustellen. Es sollen mindestens drei RatsmitgliederInnen während der FSR-Sitzung ständig anwesend sein.

(1) In der Vorlesungszeit findet die FSR-Sitzung wöchentlich mittwochs von 14:00 bis 16:00 c.t. Uhr statt.

(2) In der vorlesungsfreien Zeit findet die FSR-Sitzung zweiwöchentlich mittwochs 14:00 bis 16:00 c.t. Uhr statt.

(3) Die FSR-Sitzung ist grundsätzlich öffentlich und Gästen zugänglich zu machen. Anwesende Gäste haben Tagespunktrecht.

(4) Gäste haben auf angenommenen Antrag eines Ratsmitgliedes Stimmrecht.

(5) Auf angenommen Antrag eines Ratsmitgliedes kann ein Teil der FSR-Sitzung als intern ausgerufen werden. Gäste wohnen dem internen Teil grundsätzlich nicht bei. Mit Abschluss des internen Teils ist die Sitzung wieder öffentlich zu machen.

(6) Der FSR bestimmt eine Moderation und einen Protokollanten für jede FSR-Sitzung.

(7) Die Moderation:

  a) eröffnet die FSR-Sitzung,
  b) erteilt und entzieht auf der FSR-Sitzung das Wort,
  c) führt die FSR-Sitzung durch,
  d) führt Abstimmungen durch,
  e) ruft auf angenommen Antrag einen internen Teil der Sitzung aus,
  f) schließt die Sitzung.

(1) Der FSR führt über die FSR-Sitzung ein öffentlich zugängliches Protokoll.

(2) Der FSR führt über interne Teile der FSR-Sitzung ein gesondertes nicht öffentliches Protokoll.

(3) Das Protokoll soll beinhalten:

  a) Datum der Sitzung,
  b) Anzahl der RatsmitgliederInnen und der Gäste,
  c) Name der Moderation,
  d) Name des Protokollanten,
  e) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung,
  f) Berichte, Meinungsbilder,
  g) Termine,
  h) Ergebnisse und Informationen der jeweiligen Tagespunkte,
  i) Abstimmungsergebnisse.

(4) Ein internes Protokoll verweist auf das öffentliche Protokoll zu dem es gehört.

(5) Das Protokoll wird durch mindestens zwei RatsmitgliederInnen überprüft. Das Umlaufverfahren ist bis einschließlich einem Veranstaltungstag vor der nächsten FSR-Sitzung zulässig.

(1) Abstimmungen zu Tagespunkten oder Änderungen von Teil III der Satzung der Fachschaft Informatik können im Umlaufverfahren beantragt werden.

(2) Das Umlaufmittel ist allen RatsmitgliederInnen kenntlich zu machen.

(3) Der Zeitraum des Umlaufverfahrens kann auf bis zu 24 Veranstaltungstage nach Antrag auf Umlaufverfahren frei gewählt werden.

(1) Die Annahme der Geschäftsordnung des Fachschaftsrats Informatik oder schriftlich vorliegende Änderungen der Geschäftsordnung erfolgt durch Abstimmung aller Ratsmitglieder und sind bei 2/3 Mehrheit angenommen. Inkrafttreten erfolgt mit Annahme. Nicht-Abstimmung gilt als Enthaltung.

(2) Das Umlaufverfahren ist zulässig.

(1) Der Teil III der Satzung der Fachschaft Informatik ist nach Annahme durch 2/3 Mehrheit aller RatsmitgliederInnen während einer FSR-Sitzung oder eines Umlaufverfahrens in Kraft getreten.

(1) Die Grundlage der Geschäftsordnung sind §§ 1, 6 Abs. (2), 7, 8, 9, 11, 15 Abs. (2), 16 Abs. (3), 18, 23, 24, 25 und 26 der Satzung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.

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